Die Weisungen des Vollmachtgebers an den Bevollmächtigten sollten im Innenverhältnis definiert sein, um Missbrauch auszuschließen. So kann der Vollmachtgeber Anweisungen zur Verwaltung seines Vermögens geben. Weiterhin kann er Anordnungen zur eigenen Pflege und im Umgang mit Haustieren geben sowie seine Vorstellungen für seine Bestattung, seine Grabpflege usw. äußern.

Da die Umsetzung und Handhabung der Vorsorgevollmacht häufig mit Zeitaufwand, Kosten und Auslagen verbunden ist, sollten die Vollmachtgeber ferner regeln, ob der Bevollmächtigte eine Vergütung erhält. Andernfalls sollte man eine solche Vergütung ausdrücklich ausschließen.

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