In dem Bürgerlichen Gesetzbuch ist festgehalten, dass für jeden volljährigen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und der keine andere Person bevollmächtigt hat, eine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden muss. „Betreuung“ in diesem Sinne meint nicht die tägliche Versorgung und das „Kümmern“ um eine Person, sondern die Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten.

Sind keine Anhaltspunkte vorhanden, aus denen ersichtlich ist, wer die Betreuung übernehmen soll, wählt das Gericht eine geeignete Person aus, vorrangig Angehörige. Stehen diese nicht zur Verfügung, greift das Gericht auf Mitarbeiter der Betreuungsvereine oder freie Berufsbetreuer, häufig Rechtsanwälte, zurück.

In einer Betreuungsverfügung kann festgelegt werden, wer vom Betreuungsgericht als Betreuer bestellt werden soll. Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie selbst die Person des Betreuers.

In der Betreuungsverfügung wird mitgeteilt, von wem Sie betreut werden wollen, zum Beispiel von einem Verwandten, dem Sie am meisten Vertrauen oder von einem Bekannten, dem Sie diese Aufgabe in besonderen Maße zutrauen.

Auch eine unbekannte Person, von der Sie dem Gericht lediglich mitteilen, welche besonderen Eigenschaften und Fähigkeiten die künftige Betreuungsperson haben sollte, kann so genauer beschrieben werden. So können Sie zum Beispiel bestimmte Erfahrung mit ihrer Erkrankung oder besondere berufliche Qualifikation aufgrund der gewünschten Vermögensverwaltung verlangen.

In der Betreuungsverfügung kann auch bestimmt werden, welche Personen aus Ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis nicht als Betreuer vom Gericht eingesetzt werden sollte.

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