Bei älteren Menschen ist die mangelnde Einsichts-, Einwilligungs- und Geschäftsfähigkeit oft auf die Demenzerkrankung zurückzuführen. Aber auch bei jungen Menschen, kann eine Geschäftsunfähigkeit aufgrund therapeutischer Maßnahmen, wie z.B. die Versetzung in ein künstlichen Tiefschlaf plötzlich bestehen.
Wer im Falle von unvorhergesehenen Ereignissen, wie z.B. einen Autounfall nicht vorsorgt, kann sich selbst, sein persönliches Umfeld oder seine Firma in erhebliche Schwierigkeiten bringen.
Wozu braucht man eine Vorsorgevollmacht?
Mit einer individuellen Vorsorgevollmacht gestalten Sie einen verbindlichen Rahmen für die Zeit, in der Sie auf die Hilfe und Unterstützung anderer angewiesen sind. Sollte es tatsächlich zu einer dieser gefürchteten Fälle kommen, ist der Wert einer gut durchdachten Vorsorgeregelung gar nicht hoch genug für die Familie, die Ärzte und nicht zuletzt auch für den Betroffenen selbst. Niemand, ob alt oder jung ist davor sicher, im Fall von Pflege- Betreuungsbedürftigkeit, die durch ein Unfall, ein Burn-out oder ein Schlageanfall hervorgerufen werden kann, seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Wer kann und darf jetzt für Sie sorgen oder wichtige Entscheidungen treffen? Wer ist entscheidungsbevollmächtigt oder berechtigt Auskünfte einzuholen, wenn der Partner oder ein Elternteil seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann? Diese Fragen beantworten Sie mit der Erstellung einer Vorsorgevollmacht.
Es ist ein Irrtum, von vielen, die meinen, dass der Ehepartner oder die erwachsenen Kinder sie gesetzlich vertreten dürfen. Ein gesetzliches Vertretungsrecht unter Angehörigen gibt es nicht! Es handelt sich dabei um ein fatales Missverständnis. Ein gesetzliches Vertretungsrecht gilt nur gegenüber den eigenen Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
Was kann schlimmstenfalls passieren, wenn man keine Vorsorgevollmacht hat?
Ein Unternehmer oder eine Privatperson, die krankheitsbedingt einige Wochen keine Erklärungen oder keine Zahlungen anweisen kann und nicht dafür gesorgt hat, dass andere für ihn stellvertretend handeln können, geht existenzielle Risiken für sich, für sein Unternehmen oder für seine Familie ein. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass der Ehepartner stellvertretend für den anderen tätig werden kann, wenn dieser unfall- oder krankheitsbedingt verhindert ist. Ein Ehegatte kann schlimmstenfalls noch nicht einmal erforderliche Auskünfte einholen, weder von den Banken noch von anderen Behörden oder Vertragspartnern.
Ist der Ehepartner nicht durch eine Vorsorgevollmacht legitimiert worden auch auf das Konto des anderen zugreifen zu können, können gemeinsame Verbindlichkeiten möglicherweise nicht mehr erfüllt werden.
Die Bank muss dem Ehepartner konsequent die Möglichkeit verweigern, Verfügungen vom Konto des Handlungsunfähigen vorzunehmen. Aufgrund dieser existenziellen Gefährdung wird auf Antrag ein Betreuungsverfahren in die Wege geleitet. Das Gericht prüft dann, ob der Ehepartner oder die Kinder geeignet und fähig sind, als Betreuer bestellt werden zu können. Nicht in jedem Fall kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass auch der nahestehende Angehörige geeignet ist, Aufgaben als Betreuer wahrzunehmen. Schlimmstenfalls wird nach vielen Wochen oder gar Monaten ein Fremder zum Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis auch vom Betreuungsgericht festgelegt wird.
Kontrolle des Bevollmächtigten
Je mehr Befugnisse Sie einer Vertrauensperson übertragen wollen, desto stärker sollten Sie auf eine juristisch einwandfreie Regelung setzen, um Streit mit dem Bevollmächtigten oder den Familienangehörigen zu vermeiden.
Auf Wunsch können Sie eine zweite Person als Kontrollbevollmächtigten einsetzen, zum Beispiel ein VorsorgeAnwalt. In dieser Funktion kann ich den ersten Bevollmächtigten mit Rat und Tat unterstützen: Entweder in schwierigen Pflege- oder Vermögensfragen- oder wenn jemand widererwartend nicht zum Wohle des Betroffenen handelt. Ein Kontrollbevollmächtigter bzw. ein zweiter Bevollmächtigter berät und unterstützt den 1. Bevollmächtigten gegenüber Behörden, Ämtern oder auch gegenüber dem Pflegepersonal, wenn es darum geht, die niedergelegten Wünsche des Vollmachtgebers umzusetzen. Die Bestellung eines Kontrollbevollmächtigten schützt ferner vor Missbrauch der Vollmacht.
Damit Ihnen in Krisenzeiten vom Gericht nicht einfach ein fremder Betreuer zugewiesen wird, sollten Sie selbstbestimmt bis an das Lebensende Ihre Vorsorgeregelungen selbst treffen! Sorgen Sie daher vor, bevor es ein Anderer für Sie tut, so wie Sie es niemals gewollt hätten. Rufen Sie mich jetzt an und ich gestalte für Sie eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Vorsorgeregelung. Darin legen Sie fest, wer Ihr Bevollmächtigter sein soll und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat.
Sorgen Sie daher vor, bevor es ein anderer für Sie tut!
Telefon: 03 56 03/ 75 733 5 oder schreiben Sie uns: zum Kontaktformular (hier klicken)