Die Patientenverfügung muss schriftlich niedergelegt sein.

Man kann die Verfügung handschriftlich wie ein Testament schreiben oder maschinenschriftlich verfassen lassen. Der Verfasser muss zur Wirksamkeit seine Unterschrift unter den Verfügungstext setzen. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

Für den Fall, dass aufgrund des Alters oder einer Krankheit bei dem Verfügenden Zweifel an seiner Einwilligungsfähigkeit aufkommen können, sollte in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung der Patientenverfügung ein ärztliches Attest zur Urteilsfähigkeit des Verfügenden eingeholt und der Patientenverfügung beigelegt werden.

Gern verfasse ich nach Ihren individuellen Wünschen und Vorstellungen eine Patientenverfügung und stehe auch für weitergehende Fragen in diesem Bereich beratend zur Seite.

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