Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich die Erbschaft eines Verstorbenen annehmen, bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft.
Stirbt also ein Vater und hinterlässt seinen vier Kindern ein gemeinschaftliches Erbe, sind seine vier Kinder eine Erbengemeinschaft. Das heißt, dass alle vier Kinder die gleichen Rechte am Nachlass haben. Das klingt zunächst einleuchtend, kann aber zu Missverständnissen führen. Was genau das bedeutet und wie sich das Erbe zu jedem Miterben verhält, wird im Folgenden erklärt
Was bedeutet eine Erbengemeinschaft?
Wie oben schon erklärt, besteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen, sogn. Miterben, die gemeinschaftlich Rechtsnachfolger des Nachlasses sind. Sie haben alle das gleiche Recht. Ziel der Erbengemeinschaft ist in der Regel die so genannte Auseinandersetzung, die regelt, wieviel jeder Miterbe vom gemeinschaftlichen Erbe erhält. Bis zur Auseinandersetzung verwalten alle Miterben das Erbe gemeinsam. Beispiel: Ein Vater vererbt seinen 4 Kindern “zur gesamten Hand“ 400 000 Euro. Irrtümlich könnte man meinen, dass nun jedem Kind davon 100 000 Euro zustehen. Dem ist nicht so. Die 400 000 Euro gehören allen 4 Kindern gemeinsam. Wenn ein Kind schon vor der Erbauseinandersetzung über ein 100 000 Euro „verfügen“ möchte, so muss es die anderen drei Geschwister zustimmen. Stimmen alle Geschwister zu, dass ein Kind einen Teil seines Erbes erhalten kann, kann das eine Kind über die 100.000,00 € verfügen. Liegt eine einstimmige Zustimmung der Erbengemeinschaft vor, kann das Kind auf das Konto hinsichtlich der 100.000,00 Euro zugreifen. Das heißt: Alle Entscheidungen, die das Erbe betreffen, müssen gemeinsam und einstimmig von der Erbengemeinschaft beschlossen werden.
Auch über die Nachlassgegenstände wie z.B. über ein Auto, ein Haus kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam darüber verfügen. Verträge mit nur einem Miterben sind bis zur Zustimmung der anderen Miterben zunächst schwebend unwirksam.
Komplizierter und konfliktgeladener unter den Miterben sind Regelungen darüber zu finden, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben genutzt werden dürfen. Nachvollziehbar ist, das die alleinige Nutzung eines Nachlassgegenstandes eines Miterben zu Meinungsverschiedenheiten der anderen Erben führen kann. Würde Sie sich nicht darüber ärgern, wenn nur ein Miterbe sich traut den schicken Bentley aus der Garage zu jonglieren, um dann vor Ihren Augen davon zu brausen? Das Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen steht allen in gleichem Maße zu. Schwierig ist es bis zur Erbauseinandersetzung sinnvolle Regelungen über das Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen zu finden.
Verwaltung bis zur Auseinandersetzung
Bevor das Erbe in der finalen Auseinandersetzung unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird, muss jeder Miterbe an der Verwaltung des Erbes teilnehmen. Es wird zwischen drei verschiedenen Verwaltungsarten unterschieden:
- außerordentliche Verwaltung: Alle Regelungen, die für die Erbengemeinschaft eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung haben. Hierfür ist die einstimmige Entscheidung aller Miterben notwendig. Dies kann beispielsweise der Verkauf eines geerbten Hauses sein, das hoch verschuldet ist.
- ordnungsgemäße Verwaltung: Darunter fallen Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Erbes und dem Interesse der Erbengemeinschaft dienen. Das können zum Beispiel die Verwaltung von Mieteinnahmen sein, die durch eine geerbte Immobilie entstehen. Hier ist der Mehrheitsbeschluss nach Stimmenanteil notwendig.
- notwendige Verwaltung: Auf das geerbte Haus ist ein Baum gefallen und das Dach ist beschädigt. Ein Erbe ist vor Ort, die anderen sind nicht zu erreichen. In diesem Notfall kann er alleine entscheiden, dass das Dach repariert wird, sofern drohende Gefahren und Schäden am Nachlass durch sein Einschreiten verhindert werden.
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Am Ende der Erbengemeinschaft steht ihre Auseinandersetzung – das Erbe wird also unter allen Miterben aufgeteilt und jeder kann seiner Wege gehen. Gesetzlich kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne Rücksicht auf die anderen Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Um unbeschadet die oft emotional konfliktgeladene Auseinandersetzung nervlich aushalten zu können, sollte die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen zu werden. Schon aus dem Grunde, da in der Erbauseinandersetzung Ausgleichsansprüche unter den Miterben berücksichtigt werden sollten. Die Kosten für die anwaltliche Beratung steht in keinem Verhältnis dafür, wenn die Ausgleichsansprüche nicht berücksichtigt wurden, denn da kann es schnell um einen fünfstelligen Betrag gehen.
Der einfachste und schnellste Weg, die Auseinandersetzung erfolgreich durchzuführen, ist eine einvernehmliche Vereinbarung, der Erbauseinandersetzungsvertrag. Wer bekommt was und in welcher Höhe werden die Nachlassgegenstände angerechnet. Der etwas langwierige Weg ist die Erbauseinandersetzung der ein Teilungsversteigerungsverfahren über die Nachlassgegenstände, insbesondere Grundstücke vorausgehen musste. Beispiel: Der Vater hat seinen 4 Kindern insgesamt ein Erbe von 400 000 Euro hinterlassen. Dazu gehören Bargeld, ein Haus und ein teures Auto. Die Erbengemeinschaft beschließt einvernehmlich, dass Kind A und B jeweils 100 000 Euro in bar erhalten. Kind C erhält das Haus im Wert von 100 000 Euro und Kind D erhält das Auto im Wert von 100 000 Euro. Die Auseinandersetzung war erfolgreich, die Erbengemeinschaft ist aufgelöst. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Vereinbarung unter den Miterben, kann jeder Miterbe der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Ist der Nachlass teilungsreif, muss eine Auseinandersetzungsklage erhoben werden. Der Nachlass ist dann nicht teilungsreif, wenn im Nachlass sich noch Haushaltsgegenstände oder Grundstücke befinden. Vor Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage müssen diese Gegenstände „versilbert werden“. Grundsätzlich gilt: Eine Erbengemeinschaft existiert – wenn sich alle Erben einig sind – nur so lange gemeinschaftlich bis die Auseinandersetzung erfolgreich abgewickelt ist. Nach der Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über seinen Teil des Nachlasses frei verfügen.
In der Regel sind sich nicht alle Miterben einig darüber, wem wie viel des Nachlasses zusteht. Oft sind innerfamiläre Probleme ursächlich dafür, dass die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann. Aus Trotz und aufgrund von aufgestauten Eifersüchteleien können keine vernünftigen Regelungen hinsichtlich des Nachlasses getroffen werden. Zustimmungen zu Kontoauflösungen werden nicht erteilt, Grundstücke nicht übertragen.
Psychologisch gesehen versucht man ein letztes Mal mit den Geschwistern oder mit der Stiefmutter abzurechnen, indem mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssen.
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