Erbe ausschlagen: 7 Dinge, auf die Sie unbedingt achten sollten!

Jeder Erbe darf sein Erbe ausschlagen, das ist in § 1942 des BGB gesetzlich festgelegt. Diese Tatsache ist vielen Hinterbliebenen jedoch nicht bewusst, ebenso wie der Umstand, dass nicht nur Vermögen, sondern auch Schulden vererbt werden. Nicht wenige Erben haben sich deshalb mit dem Annehmen ihres Erbes selbst überschuldet oder mussten sogar Privatinsolvenz anmelden. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie ein Erbe ausschlagen oder annehmen sollen, ist es wichtig sich vorher über die Bedingungen zu informieren. Um Ihnen bei dieser oft schwierigen Entscheidung zu helfen, haben wir für Sie die wichtigsten Punkte zusammengestellt.

1. Das Erbe ausschlagen: Die Vor- und Nachteile.

Wird ein Erbe angetreten, erhält der Erbe das gesamte Vermögen, aber auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass er gar nichts erhält, wenn er das Erbe ausschlagen wird. Es ist nicht möglich, nur die Schulden abzulehnen und das Vermögen zu behalten. Auch der Pflichtteil entfällt, ebenso alle Nachlassgegenstände. Das Erbe fällt dann dem nächsten in der Erbfolge zu. Wenn dieser auch ausschlägt, geht es weiter an den Nächsten. Erst, wenn alle erbberechtigten Personen das Erbe ausgeschlagen haben, fällt es an den Staat.

2. Wann es sinnvoll ist, ein Erbe auszuschlagen?

Der Hauptgrund, aus dem viele Hinterbliebene ihr Erbe ausschlagen, sind Schulden. Wenn mit dem geerbten Vermögen die Schulden nicht vollständig getilgt werden können und nach der Abzahlung von Schulden nichts übrig bleibt, macht es keinen Sinn, das Erbe anzutreten. Nicht nur das: Der Erbe muss in diesem Fall sogar mit seinem Privatvermögen dafür haften. Auch wenn eine geerbte Immobilie sanierungsbedürftig ist und aller Wahrscheinlichkeit nach mehr Geld verschlingen als einbringen wird, kann man darüber nachdenken, das Erbe abzulehnen. Manche Erben möchten auch nichts mit dem Erblasser und seinem Nachlass zu tun haben und schlagen ihr Erbe deshalb aus.

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie das Erbe ausschlagen sollen oder nicht und Sie keine leichtfertige Entscheidung treffen wollen, kann ein Fachanwalt für Erbrecht Sie beraten. Insbesondere wenn der Nachlass groß und unübersichtlich ist, hilft er Ihnen, einen Durchblick zu bekommen und vernünftig zu handeln.

3. Ab wann kann ich ein Erbe ausschlagen?

Bevor Sie ein Erbe ausschlagen können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Der Erblasser ist verstorben – und somit der Erbfall eingetreten – und der zukünftige Erbe ist darüber informiert.

2. Der Erbe muss wissen, dass er der Erbe ist. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erbe von dem Verwandtschaftsverhältnis und somit von der gesetzlichen Erbfolge Kenntnis hat.

Achtung! Im Falle der gesetzlichen Erbfolge erhalten Sie keine amtliche Benachrichtigung o.ä. darüber, dass Sie Erbe geworden sind! Nur wenn es eine letztwillige Verfügung gibt oder Sie in der Erbfolge nachrücken, werden Sie darüber benachrichtigt.

Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Vertrag, können Sie ab der Eröffnung dieser Verfügung das Erbe ausschlagen.

4. Das Erbe ausschlagen: welche zeitlichen Fristen gibt es?

Ab diesem Zeitpunkt laufen sechs Wochen, in denen der Erbe die finanzielle Situation des Erblassers überprüfen kann. Innerhalb dieses Zeitraumes muss er sich entscheiden, ob er das Erbe ausschlagen oder antreten will. Es ist also sehr wichtig, sich trotz der schwierigen Begleitumstände mit der Situation auseinander zu setzen und den Nachlass gründlich zu ordnen und zu überprüfen, damit am Ende keine bösen Überraschungen warten.

Achtung! Wenn Sie Erkundigungen über die finanziellen Verhältnisse des Erblassers einziehen möchten, werden Sie womöglich darum gebeten, einen Erbschein vorzulegen. Doch sobald Sie einen Erbschein beantragen, haben Sie damit automatisch das Erbe angetreten! Als Alternative dazu ist es häufig ausreichend, die Sterbeurkunde in Kombination mit einem Stammbuch vorzulegen.

Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder hat sich der Erbe im Ausland befunden, als er von seinem Erbe erfahren hat, beträgt die Frist sechs Monate.

Achtung! Wenn der Erbe von der Erbschaft weiß und er sie nicht form- und fristgerecht ausschlägt, gilt das Erbe als angenommen. Er wird also ungefragt und ohne sein Zutun Erbe.

5. Wo und wie kann ich das Erbe ausschlagen ?

Der Erbe muss sich beim Nachlassgericht am eigenen Wohnsitz oder beim letzten Wohnsitz des Erblassers persönlich vorstellen und ausweisen, um das Erbe ausschlagen zu können. Vor Ort wird die Ablehnung dann zu Protokoll gegeben. Schriftlich oder telefonisch lässt sich dieser Schritt nicht erledigen. Eine Alternative ist es, einen Notar mit der Erklärung zu beauftragen, der diese an das zuständige Nachlassgericht weiterleitet. In beiden Fällen wird eine Gebühr fällig, die sich nach der Höhe des Nachlasses richtet.

6. Kann ich die Entscheidung rückgängig machen?

Theoretisch ist die Entscheidung unwiderruflich. Aber unter bestimmten Umständen und mit einer guten Begründung können Sie es versuchen. Wenn der Erbe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über wichtige Details der Erbschaft nicht informiert war oder sich geirrt hat, kann er sowohl die Annahme, als auch die Ausschlagung des Erbes anfechten.

Wenn das Erbe aufgrund von Überschuldung ausgeschlagen wurde, im Nachhinein jedoch unbekannte Vermögenswerte auftauchen, so kann der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden der Gründe die Ablehnung anfechten und das Erbe doch noch antreten. Dasselbe gilt für den Fall, dass unbekannte Schulden oder sonstige unvorhergesehene Nachteile des Nachlasses erst nach dem Antreten der Erbschaft bekannt werden.

Wenn Sie sich nach Ablauf von sechs Wochen nicht sicher sind, ob ein Nachlass überschuldet ist, können Sie das Erbe annehmen und dann gegebenenfalls eine Nachlassverwaltung und/oder eine Nachlassinsolenz beim Nachlassgericht beantragen. Denn dann werden die Schulden nur aus dem Erbe abgezahlt und nicht aus dem eigenen Privatvermögen.

Auch wenn der Erbe durch Drohung oder Täuschung zu einer Entscheidung gezwungen wurde, kann er diese anfechten.

7. Wer hilft mir dabei?

Wer die Annahme oder Ausschlagung des Erbes anfechten möchte, sollte sich einen guten Rechtsanwalt nehmen, der sich auf das Erbrecht spezialisiert hat. Ein Experte weiß, welche Argumente geltend gemacht werden können und wie man die Erfolgschancen erhöhen kann. Denn die Grenzen sind unscharf und es kommt auf eine gute Begründung an, die vom Gericht überprüft wird.

Das Erbe ausschlagen oder nicht? Wie Sie gesehen haben, hängt diese Frage von vielen Faktoren ab und trotz der gesetzlichen Regelung ist das Thema sehr komplex. Bei ungeklärten Fragen können Sie sich gerne an mich wenden!

Schenkung oder Erbe?

Ist eine Schenkung dasselbe wie ein Geschenk und wenn ja, was hat das mit einem Erbe zu tun? Geburtstags-, Weihnachts- oder Hochzeitsgeschenke kennt jeder. Doch es gibt auch Geschenke, die nicht ohne weiteres von einer Hand in die andere gehen, sondern rechtlichen Regelungen unterliegen. Insbesondere wenn es um Schenkungen geht, die der Schenker kurz vor seinem Tod vornimmt, greift der Gesetzgeber ein. Warum das so ist und was Sie als Schenker oder Beschenkter beachten müssen, lesen Sie hier!

Was versteht man unter einer Schenkung?

Man spricht von einer Schenkung, wenn eine Person (der Schenker, auch der Zuwendende genannt) einer anderen Person (dem Beschenkten) etwas von seinem Vermögen endgültig überträgt, ohne dafür eine Gegenleistung, zum Beispiel Geld, zu erwarten. Dabei ist zu beachten, dass diese Vereinbarung von beiden Seiten getroffen wird. Der Beschenkte muss die Schenkung annehmen und mit den Bedingungen einverstanden sein.

Bei Geschenken zu bestimmten Anlässen wie dem Geburtstag, an denen das Geschenk dem Beschenkten sofort überreicht wird, ohne dass es ihm zuvor versprochen wurde, spricht man von einer Handschenkung. Im Falle einer Handschenkung ist allen Beteiligten klar, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt ist und kein förmlicher Vertrag benötigt wird.

Anders sieht es bei einem Schenkungsversprechen aus, das einer formalen Regelung bedarf. Dabei wird eine Schenkung in der Zukunft versprochen. Dieses Schenkungsversprechen wird vertraglich festgehalten und von einem Notar beglaubigt. Der entsprechende Vertrag ist an und für sich zweiseitig, jedoch nur einseitig verpflichtend und zwar für den Schenkenden. Durch den Vertrag erhält die Schenkung eine höhere Rechtssicherheit.

Welche Vor- und Nachteile hat eine Schenkung gegenüber einem Erbe?

Im Grunde genommen unterscheiden sich eine Schenkung und ein Erbe nur insofern voneinander, als dass die Schenkung zu Lebzeiten des Schenkenden erfolgt. Denn auch im Falle eines Erbes erfolgt die Übertragung von Vermögen unentgeltlich. Die Steuersätze für eine Schenkung sind dieselben wir für eine Erbschaft.

Welche Vor- und Nachteile hat also eine Schenkung gegenüber der Vererbung?

Vorteile:

  • Wenn das Vermögen mit dem Todesfall des Schenkers ohnehin an den Beschenkten übertragen wird, weil dieser einen Pflichtteilsanspruch hat, kann der Schenker dem Beschenkten einen Teil der Erbschaftssteuer ersparen. Denn es gibt Steuerfreibeträge für Schenkungen, die alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden können. Diese Freibetrag kann je nach Verhältnis zwischen Schenker und Beschenktem zwischen 20.000 und 500.000 liegen.
  • Achtung: Wenn die 10-jährige Frist vor dem Tod des Schenkers noch nicht abgelaufen ist, wird die Erbschaftssteuer auf die Schenkung erhoben!
  • Indem der Schenker schon zu Lebzeiten sein Vermögen an Familienmitglieder überträgt, wird der Pflichtteilsanspruch insgesamt verringert. Bestimmte pflichtteilsberechtigte Personen können somit bevorzugt, andere wiederum benachteiligt werden.

Nachteile:

  • Schenkungen können rückgängig gemacht werden. Bei Verarmung oder Insolvenz des Schenkenden kann die Schenkung zurückgefordert werden. Andernfalls erhält der Schenker z.B. keine Sozialhilfe im Falle der Verarmung.
  • Wenn eine Schenkung bis zu zehn Jahre vor dem Tod des Schenkers erfolgt ist, kann diese Schenkung rückgängig gemacht werden und in den Pflichtteil einfließen.

Wenn Sie ganz sicher die richtige Entscheidung bei der Frage „Schenkung oder Erbe?“ treffen möchten, sollten Sie sich von einem auf das Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten lassen. So stellen Sie sicher, dass für alle Beteiligten die richtige Lösung gefunden wird!

Rufen Sie mich an unter 035603 757335. Ich beantworte gerne alle Fragen zum Thema Schenkung!

 

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Pflichtteilsanspruch – die vier wichtigsten Fragen

Rechtsanwältin Cindy Bramke - Pflichtteilsanspruch
Ich helfen Ihnen dabei, Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen – 035603 757335

Stirbt ein Mensch, gibt es oft Streit wegen des Erbes. Insbesondere dann, wenn der Verstorbene jemanden enterbt hat oder kein Testament hinterlassen hat. Das Gesetz hat für diese Fälle den so genannten Pflichtteilsanspruch vorgesehen. Er ist ein reiner Geldanspruch und bezieht sich nicht auf Sachwerte. Er steht den Verwandten aus der gesetzlichen Erbfolge zu. Diese folgt bestimmten Regeln:

Die gesetzliche Erbfolge ist in unterschiedliche Ordnungen aufgeteilt:

Erben 1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel Erben 2. Ordnung: Eltern des Verstorbenen und deren Kinder (Geschwister des Verstorbenen, Nichten, Neffen) Erben 3. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder

1. Wer erbt gemäß Pflichtteilsanspruch?

Ehepartner werden in der gesetzlichen Erbfolge nicht beachtet. Wenn die Ehe aber ohne Ehevertrag geführt wurde, spricht man von einer so genannten Zugewinngemeinschaft. In diesem Fall erben die Ehepartner die Hälfte des Erbes. Beispiel 1: Ein Mann stirbt. Er hinterlässt zwei Kinder und eine Ehefrau, mit der er in der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Die Kinder sind Erben 1. Ordnung, sie erben jeweils ¼ des Nachlasses. Die Ehefrau erbt die Hälfte. Beispiel 2: Ein Mann stirbt. Er hat keine Kinder und keine Ehefrau. Seine Eltern leben noch. Es erben die Eltern.

2. Können auch Enterbte Geld bekommen?

Der Pflichtteilsanspruch steht jedem Erben zu, der Teil der gesetzlichen Erbfolge ist. Der Sohn oder die Tochter des verstorbenen Vaters haben also Anspruch auf einen Pflichtteil – auch dann wenn der Vater den Sohn enterbt hat. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Diese Erbquote und somit der Pflichtteilsanspruch hängt von der Anzahl der berechtigten Erben ab. Beispiel: Ein Vater stirbt und hinterlässt eine Ehefrau, einen Sohn und eine Tochter. Die Eltern haben keinen Ehevertrag vereinbart. Es besteht die Zugewinngemeinschaft. Der Vater hat den Sohn enterbt. Die Ehefrau erbt die Hälfte des Vermögens, den Kindern steht jeweils ein Viertel zu. Das ist die gesetzliche Erbquote. Der Sohn kann also den Pflichtteil von einem Achtel beanspruchen.

Oder in Zahlen:

Vermögen = 120.000 Euro

Erbe der Ehefrau = 60.000 Euro

Erbe der Tochter = 30.000 Euro

Pflichtteil des Sohnes = 15 000 Euro.

3. Wann gibt es kein Geld trotz Pflichtteilsanspruch?

Zur Erklärung der Sonderregelungen wird dieses Beispiel weiter genutzt. In einigen Fällen kann der Vater in seinem Testament dafür sorgen, dass der Sohn auch den Anspruch auf den Pflichtteil verliert. Dafür müssen folgende Gründe vorliegen:

  • Der Sohn will den Vater oder einen nahe stehenden Verwandten (die Mutter, z.B.) umbringen
  • Der Sohn hat den Vater vorsätzlich körperlich misshandelt
  • Der Sohn hat ein Verbrechen begangen
  • Der Sohn hat die Unterhaltspflicht seinem Vater gegenüber verletzt
  • Der Sohn hat mindestens ein Jahr im Gefängnis gesessen, ist in einer psychiatrischen Klinik untergebracht oder ein einer Entzugsklinik.

In allen Fällen muss der Sohn dem Gericht beweisen, dass diese Gründe entweder nicht mehr vorliegen, oder der Vater dem Sohn verziehen hat.

4. Wie macht man den Pflichtteilsanspruch geltend?

Der Pflichtteilsanspruch verjährt 3 Jahre nach dem Todesjahr des Verstorbenen. Um ihn geltend zu machen, muss der enterbte Sohn – oder juristisch, der Pflichtteils-Berechtigte – von den Erben eine detaillierte Aufstellung des Nachlasses verlangen. Dabei hat er ein Recht, bei der Aufstellung des Nachlasses anwesend zu sein. Aus der Aufstellung ergibt sich die Höhe des Erbes. Wie oben angegeben, kann dann der Pflichtteil berechnet und eingeklagt werden. Um hier keinen Schritt zu vergessen, ist die Hilfe eines Anwaltes ratsam.

Das Behindertentestament

Was passiert mit dem Vermögen von Eltern mit behinderten Kindern, wenn diese versterben? Die wenigsten Eltern machen sich Gedanken über diese Frage oder überlegen gar, ein Behindertentestament aufzusetzen. Dabei ist es sehr wichtig, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen, denn andernsfalls kann das behinderte Kind im Todesfall der Eltern benachteiligt werden.

Warum ist ein Behindertentestament so wichtig?

Ohne eine testamentarische Verfügung in Form eines Behindertentestaments wird es dem Staat zu fallen. Behinderte Kinder erhalten durch ihre Erwerbsunfähigkeit Sozialhilfe. Bei einem Erbfall während des Bezugszeitraumes zählt das Erbe zum Einkommen des Sozialhilfeempfängers, mit der Folge, dass das Erbe zunächst vom Sozialhilfeempfänger aufgebraucht werden muss. Die Sozialhilfe wird bei einem Erbfall daher eingestellt.

Was ist ein Behindertentestament?

Bei einem Behindertentestament handelt es sich um das vorausschauende Testament von Eltern mit behinderten Kindern, damit die Sozialhilfe nicht gekürzt oder gänzlich gestrichen wird. Eine strategische Ausschlagung des behinderten Kindes ist aus mehreren Gründen nicht möglich. Zum einen würde in diesem Fall das Betreuungsgericht der Ausschlagung nicht zustimmen und zum anderen bleibt das behinderte Kind als Abkömmling pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteilsanspruch des Kindes geht kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger über.

Damit die Sozialhilfeleistungen bei einem behinderten Kind im Erbfall nicht gemindert oder gestrichen werden, müssen die Eltern behinderter Kinder in einem Behindertentestament kluge Verfügungen treffen. Eine kluge testamentarische Gestaltung ist die Zwischenschaltung bzw. Anordnung eines Testamentsvollstreckers, der dafür Sorge trägt, dass durch die Erbringung von Naturalleistungen (Wohnungseinrichtung, Freizeitgestaltung mit dem behinderten Kind) das Erbe nicht zum Einkommen des behinderten Kindes zählt und das Kind dennoch Begünstigter des Erbes ist. Ebenso kann durch die Anordnung der Vor- und Nacherbschaft der Zugriff des Sozialhilfeträgers vermieden werden.

Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie auch ein behindertes Kind haben und nicht wollen, dass der Staat nach Ihrem Tod Zugriff auf Ihr Vermögen hat, dann rufen Sie mich jetzt an. Ich helfe Ihnen dabei, dass Ihr Testament zu Gunsten Ihres behinderten Kindes formuliert und umgesetzt wird – genauso wie es Ihren Wünschen und Vorstellungen entspricht.

 

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Erbengemeinschaft

Wenn mehrere Personen gemeinschaftlich die Erbschaft eines Verstorbenen annehmen, bilden sie eine so genannte Erbengemeinschaft.

Stirbt also ein Vater und hinterlässt seinen vier Kindern ein gemeinschaftliches Erbe, sind seine vier Kinder eine Erbengemeinschaft. Das heißt, dass alle vier Kinder die gleichen Rechte am Nachlass haben. Das klingt zunächst einleuchtend, kann aber zu Missverständnissen führen. Was genau das bedeutet und wie sich das Erbe zu jedem Miterben verhält, wird im Folgenden erklärt

Was bedeutet eine Erbengemeinschaft?

Wie oben schon erklärt, besteht eine Erbengemeinschaft aus mehreren Personen, sogn. Miterben, die gemeinschaftlich Rechtsnachfolger des Nachlasses sind. Sie haben alle das gleiche Recht. Ziel der Erbengemeinschaft ist in der Regel die so genannte Auseinandersetzung, die regelt, wieviel jeder Miterbe vom gemeinschaftlichen Erbe erhält. Bis zur Auseinandersetzung verwalten alle Miterben das Erbe gemeinsam. Beispiel: Ein Vater vererbt seinen 4 Kindern “zur gesamten Hand“ 400 000 Euro. Irrtümlich könnte man meinen, dass nun jedem Kind davon 100 000 Euro zustehen. Dem ist nicht so. Die 400 000 Euro gehören allen 4 Kindern gemeinsam. Wenn ein Kind schon vor der Erbauseinandersetzung über ein 100 000 Euro „verfügen“ möchte, so muss es die anderen drei Geschwister zustimmen. Stimmen alle Geschwister zu, dass ein Kind einen Teil seines Erbes erhalten kann, kann das eine Kind über die 100.000,00 € verfügen. Liegt eine einstimmige Zustimmung der Erbengemeinschaft vor, kann das Kind auf das Konto hinsichtlich der 100.000,00 Euro zugreifen. Das heißt: Alle Entscheidungen, die das Erbe betreffen, müssen gemeinsam und einstimmig von der Erbengemeinschaft beschlossen werden.

Auch über die Nachlassgegenstände wie z.B. über ein Auto, ein Haus kann nur die Erbengemeinschaft gemeinsam darüber verfügen. Verträge mit nur einem Miterben sind bis zur Zustimmung der anderen Miterben zunächst schwebend unwirksam.

Komplizierter und konfliktgeladener unter den Miterben sind Regelungen darüber zu finden, wie die Nachlassgegenstände unter den Miterben genutzt werden dürfen. Nachvollziehbar ist, das die alleinige Nutzung eines Nachlassgegenstandes eines Miterben zu Meinungsverschiedenheiten der anderen Erben führen kann. Würde Sie sich nicht darüber ärgern, wenn nur ein Miterbe sich traut den schicken Bentley aus der Garage zu jonglieren, um dann vor Ihren Augen davon zu brausen? Das Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen steht allen in gleichem Maße zu. Schwierig ist es bis zur Erbauseinandersetzung sinnvolle Regelungen über das Nutzungsrecht an den Nachlassgegenständen zu finden.

Verwaltung bis zur Auseinandersetzung

Bevor das Erbe in der finalen Auseinandersetzung unter der Erbengemeinschaft aufgeteilt wird, muss jeder Miterbe an der Verwaltung des Erbes teilnehmen. Es wird zwischen drei verschiedenen Verwaltungsarten unterschieden:

  1. außerordentliche Verwaltung: Alle Regelungen, die für die Erbengemeinschaft eine besonders große wirtschaftliche Bedeutung haben. Hierfür ist die einstimmige Entscheidung aller Miterben notwendig. Dies kann beispielsweise der Verkauf eines geerbten Hauses sein, das hoch verschuldet ist.
  2. ordnungsgemäße Verwaltung: Darunter fallen Maßnahmen, die der Beschaffenheit des Erbes und dem Interesse der Erbengemeinschaft dienen. Das können zum Beispiel die Verwaltung von Mieteinnahmen sein, die durch eine geerbte Immobilie entstehen. Hier ist der Mehrheitsbeschluss nach Stimmenanteil notwendig.
  3. notwendige Verwaltung: Auf das geerbte Haus ist ein Baum gefallen und das Dach ist beschädigt. Ein Erbe ist vor Ort, die anderen sind nicht zu erreichen. In diesem Notfall kann er alleine entscheiden, dass das Dach repariert wird, sofern drohende Gefahren und Schäden am Nachlass durch sein Einschreiten verhindert werden.

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Am Ende der Erbengemeinschaft steht ihre Auseinandersetzung – das Erbe wird also unter allen Miterben aufgeteilt und jeder kann seiner Wege gehen. Gesetzlich kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne Rücksicht auf die anderen Miterben, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Um unbeschadet die oft emotional konfliktgeladene Auseinandersetzung nervlich aushalten zu können, sollte die Hilfe eines auf Erbrecht spezialisierten Anwalts in Anspruch genommen zu werden. Schon aus dem Grunde, da in der Erbauseinandersetzung Ausgleichsansprüche unter den Miterben berücksichtigt werden sollten. Die Kosten für die anwaltliche Beratung steht in keinem Verhältnis dafür, wenn die Ausgleichsansprüche nicht berücksichtigt wurden, denn da kann es schnell um einen fünfstelligen Betrag gehen.

Der einfachste und schnellste Weg, die Auseinandersetzung erfolgreich durchzuführen, ist eine einvernehmliche Vereinbarung, der Erbauseinandersetzungsvertrag. Wer bekommt was und in welcher Höhe werden die Nachlassgegenstände angerechnet. Der etwas langwierige Weg ist die Erbauseinandersetzung der ein Teilungsversteigerungsverfahren über die Nachlassgegenstände, insbesondere Grundstücke vorausgehen musste. Beispiel: Der Vater hat seinen 4 Kindern insgesamt ein Erbe von 400 000 Euro hinterlassen. Dazu gehören Bargeld, ein Haus und ein teures Auto. Die Erbengemeinschaft beschließt einvernehmlich, dass Kind A und B jeweils 100 000 Euro in bar erhalten. Kind C erhält das Haus im Wert von 100 000 Euro und Kind D erhält das Auto im Wert von 100 000 Euro. Die Auseinandersetzung war erfolgreich, die Erbengemeinschaft ist aufgelöst. Kommt es nicht zu einer einvernehmlichen Vereinbarung unter den Miterben, kann jeder Miterbe der Erbengemeinschaft die Auseinandersetzung des Erbes verlangen. Ist der Nachlass teilungsreif, muss eine Auseinandersetzungsklage erhoben werden. Der Nachlass ist dann nicht teilungsreif, wenn im Nachlass sich noch Haushaltsgegenstände oder Grundstücke befinden. Vor Erhebung einer Erbauseinandersetzungsklage müssen diese Gegenstände „versilbert werden“. Grundsätzlich gilt: Eine Erbengemeinschaft existiert – wenn sich alle Erben einig sind – nur so lange gemeinschaftlich bis die Auseinandersetzung erfolgreich abgewickelt ist. Nach der Auseinandersetzung kann jeder Miterbe über seinen Teil des Nachlasses frei verfügen.

In der Regel sind sich nicht alle Miterben einig darüber, wem wie viel des Nachlasses zusteht. Oft sind innerfamiläre Probleme ursächlich dafür, dass die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann. Aus Trotz und aufgrund von aufgestauten Eifersüchteleien können keine vernünftigen Regelungen hinsichtlich des Nachlasses getroffen werden. Zustimmungen zu Kontoauflösungen werden nicht erteilt, Grundstücke nicht übertragen.

Psychologisch gesehen versucht man ein letztes Mal mit den Geschwistern oder mit der Stiefmutter abzurechnen, indem mehrere Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssen.

Um die Erbauseinandersetzung erfolgreich und emotional durchzustehen, können Sie mich als empathiefähige Rechtsanwältin in Ihrer Angelegenheit beauftragen. Mir sind die familiären Situationen der ungeliebten Stiefmütter- und Stiefväter, der unehelichen Kinder, des Kronprinzen und Papas Prinzessinnen, der schwarzen Schafe und dem absolut untauglichen Schwiegersohn vertraut und bekannt. Rufen Sie mich jetzt an, wenn Sie geerbt haben und Hilfe bei der Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft benötigen.

Kontaktieren Sie mich! Ich helfe gerne.